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Ist die Verhängung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten, muss dieser im Einzelfall noch zumutbar sein. Häufig haben sich Bürger private Kläranlagen/dezentrale Abwasserbehandlungsanlagen, Straßenreinigungsmaschinen und dergleichen angeschafft oder besitzen eigene Brunnen. Durch einen Anschluss- und Benutzungszwang ist das Eigentum an diesen Anlagen nicht mehr oder nicht mehr so wie bisher einsetzbar.
Jedoch reichen fiskalische Interessen alleine nicht aus. Der Benutzungszwang bezieht sich auf Personen, die dadurch verpflichtet werden, auf dem Gemeindegebiet nur die gemeindliche Anstalt zu nutzen (z. B. Leichenhaus, Schlachthöfe) und die Nutzung privater Einrichtungen zu unterlassen. Der Anschlusszwang betrifft dagegen den Anschluss gemeindlicher Anstalten an Liegenschaften von Bürgern. Er umfasst die Verpflichtung, alle für den Anschluss notwendigen Vorkehrungen zu treffen oder die Vornahme solcher Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstück kostenpflichtig zu dulden. Dem Zwang, eine gemeindliche Anstalt an sein Grundstück anzuschließen, folgt auch immer der Zwang, diese Anstalt ausschließlich zu nutzen. Der Benutzungszwang kann daher ohne Anschlusszwang, der Anschlusszwang aber nicht ohne Benutzungszwang vorgeschrieben werden.
Was ist unter Anschluss- und Benutzungszwang zu verstehen? Und warum gibt es ihn?
Schlüssel hierzu ist § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), der unter dem Aspekt des Klima- und Umweltschutzes die Grundlage für die Zulässigkeit einer Fernwärmesatzung aus kommunalrechtlichen Gründen bildet. Neben der Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien (u. a. Solarthermie, Geothermie) sind weiterhin KWK-Wärme und die Nutzung von Abwärme sowie Kombinationen aus diesen 3 Maßnahmen mögliche Wärme- und Kältenetzkonzepte. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen. Gelegentlich kommt es auch vor, dass Gemeindebürger ihrem Beruf nicht mehr oder nicht mehr wie bisher nachgehen können, weil die Gemeinde infolge des Anschluss- und Benutzungszwanges das Tätigkeitsfeld jener Bürger monopolisiert hat. Vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls reichen für die Einschränkung der Berufsfreiheit aus, wenn die Ausübung des Berufes durch die betroffenen Bürger nicht gänzlich unterbunden wird, sondern nur die Art und Weise, wie dieser Beruf durch die Bürger ausgeübt werden kann, beeinflusst wird. Der Wirkungskreis privater Reinigungsunternehmungen durch den Anschluss- und Benutzungszwang an eine kommunale Straßenreinigungsanstalt nicht gänzlich unterbunden, da die Reinigung von Gebäuden weiterhin möglich bleibt.
Die jährliche Wartung Ihrer Warmwasseranlage sollte aber unbedingt erfolgen. 1 GO kann ein Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserleitungen, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (z.B. Friedhöfe, Leichenhallen) sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme vorgeschrieben werden. Vom Benutzungszwang sind zusätzlich auch Schlachthöfe umfasst. In der Praxis führen die Gemeinden heute immer seltener einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme ein. Denn die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges führt nicht nur zu einer Anschluss- und Versorgungspflicht, sondern auch zu einer Monopolstellung mit einer entsprechend kritischen Prüfung der Preise nach dem GWB.
Zwang zum Anschluss an Nahwärme ärgert Kaufwillige
Ein geringer Anteil verbleibt aber im Rohrnetz und kann bei Veränderung der Fließrichtung oder Fließgeschwindigkeit, z.B. Bei erhöhter Entnahme über Hydranten durch die Feuerwehr, zur Bewässerung oder als Bauwasser Probleme erzeugen. Dann kann es zur Schwarzfärbung (Manganoxid) oder Braunfärbung (Eisenoxid) des Wassers kommen. Dieses Wasser beeinträchtigt nicht die Gesundheit, beeinflusst aber den Geschmack (metallisch) und erzeugt bei erhöhtem Eisenanteil „Rostflecken“. Für den Warmwasserbereich gibt es zahlreiche Maßnahmen, durch gezielte Temperaturwahl unter 60 Grad Kalkablagerungen zu vermindern. In Absprache mit einem Installateur des Vertrauens kann ein Warmwasserkessel auch knapp unter dieser Temperaturgrenze gefahren werden, ohne dass die Gefahr von Legionellenbildung besteht.
Die Gemeinden können für öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 1 GO ihres Gebietes in bestimmten gesundheits- und umweltrelevanten Bereichen einen Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 9 GO vorschreiben. Umgekehrt ergibt sich daraus allerdings auch ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf die jeweiligen Leistungen gegenüber dem öffentlichen Dienstleister.
Dabei ist die jeweilige Pflicht in aller Regel auf Gründe des öffentlichen Wohls beziehungsweise dringende öffentliche Interessen gestützt. Die Gemeinden dürfen eine entsprechende Pflicht nur auf Grundlage einer rechtmäßigen Satzung festschreiben. Im Übrigen bestehen zur Vermeidung von Fällen der Unzumutbarkeit Härteklauseln in der jeweiligen Satzung. B., dass für bestimmte Grundstücke, auf denen keine Abfälle zur Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz anfallen, Ausnahmen von einem gebührenpflichtigen Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung vorgesehen werden. Dies könnte bei einer Eigenkompostierung oder der Verwendung einer Komposttoilette, auch in Verbindung mit einer Grauwasseranlage der Fall sein. Unzumutbar wäre auch ein Anschluss- und Benutzungszwang einer Brauerei an die gemeindliche Wasserversorgung, wenn der charakteristische Geschmack des Bieres gerade auf den hauseigenen Brunnen zurückzuführen ist.
Es gelten die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung. Der Ermessensspielraum wird jedenfalls überschritten, wenn die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges unverhältnismäßig ist. Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme wird von der Gemeinde in Form einer Satzung erlassen. Die Befugnis dazu findet sich in entsprechenden Vorschriften der Landesgemeindeordnungen. Es war umstritten, ob der Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme nur auf die örtliche Luftreinhaltung oder auch auf die beachtliche Verringerung von Schadstoffen bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kondensations-Kraftwerksleistung an anderer Stelle gestützt werden kann.
Magnesium (täglicher Bedarf eines Erwachsenen ca. 300 – 400 mg) wirkt auf Nerven und Muskulatur. Fehlt es im menschlichen Körper, kommt es zu Muskelkrämpfen. Magnesiummangel begünstigt auch die Verengung von Arterien sowie den Herzinfarkt. Das Trinkwasser des WAZV „Der Teltow“ hat einen hohen Mineralgehalt.
So können beispielsweise vom Kanalisierungszwang ländliche Außenbezirke mit Hauskläranlagen ausgespart bleiben. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann nur durch eine Satzung vorgeschrieben werden. Diese muss wirksam sein, das heißt, sie muss insbesondere auf einen ordnungsgemäßen Ratsbeschluss beruhen und darf auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
ETWAIGES VORLIEGEN EINER VERGABERECHTLICHEN ODER KARTELLRECHTLICHEN AUSSCHREIBUNGSPFLICHT
Eine Gemeinde, die eine Fernwärmesatzung plant, muss sich zunächst damit befassen, ob sie den Anschluss- und Benutzungszwang ausschließlich zugunsten eines bestimmten Wärmeversorgungsunternehmens anordnen möchte oder diese Wahl nicht doch besser offenlässt. Aus kommunalrechtlichen Gründen muss die Gemeinde – wie dargelegt – eine hinreichende Einflussnahme auf einen Dritten sicherstellen, auch um die Versorgungssicherheit der Bürger gewährleisten zu können. Unter dem Anschlusszwang versteht man dabei die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, die technische Verbindung ihrer Grundstücke an eine öffentliche Einrichtung auf ihre eigenen Kosten zu dulden.
Kann durch diese das Austauschersalz Natrium ins Wasser gelangen, wodurch dann das Kalk-Kohlensäure-Gleichgewicht des Wassers stört wird, so dass es aggressiv wirkt und erhöhte Korrosionen verursachen kann. Eventuell werden dann weitere Korrosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Druckverlust, Wassermangel und Verkeimung- zu vermeiden, ist die regelmäßige Inspektion und Wartung erforderlich. Rückspülbare Filter sollten spätestens alle 2 Monate rückgespült werden, bei nicht rückspülbaren Filtern ist mindestens alle 6 Monate der Filtereinsatz zu wechseln. Eine nicht fachgerechte Wartung kann zur Verkeimung des Trinkwassers führen. Filter
Filter sind Geräte, die zur Hausinstallation gehören und dem Schutz der Hausinstallation vor ungelösten Stoffen dienen.
- Bei der Ermessensausübung müssen auch andere als finanzielle Kriterien im Vordergrund stehen, wie die der Gefahrenabwehr und des Gewässerschutzes.
- Maßgeblich sei aber, ob der Benutzungszwang oder der Anschluss- und Benutzungszwang bei einer Gesamtschau für die gesamte Gemeinde geboten ist.
- Denn die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges führt nicht nur zu einer Anschluss- und Versorgungspflicht, sondern auch zu einer Monopolstellung mit einer entsprechend kritischen Prüfung der Preise nach dem GWB.
- Die Befugnis dazu findet sich in entsprechenden Vorschriften der Landesgemeindeordnungen.
- Das Trinkwasser des WAZV „Der Teltow“ hat einen hohen Mineralgehalt.
Im Hinblick auf die Nutzung von Schlachthöfen ist der Benutzungszwang allerdings nicht an ein bestimmtes Grundstück gebunden, sondern primär benutzerbezogen. Anschlussbeiträge werden gemäß § 8 (2) Satz 2 KAG von Beitragspflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der einzelnen Grundstückseigentümer bei der Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Sie sind bei der Ermessensausübung zu beachten, die erfolgt, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis festgestellt wurde. Die Trinkwasserhausinstallation beinhaltet die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Übergabe (Wasserzähler) und der Entnahmestelle befindet. 2 der Trinkwasserverordnung (TWVO) sind auch Trinkwasserhausinstallationen Wasserversorgungsanlagen und der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ist für die Erfüllung der Pflichten gemäß TWVO verantwortlich.
In der Regel soll der Anschluss und die Benutzung der Einrichtung durch Satzung geregelt werden. Zahlreiche Rechtsfragen entstehen im Zusammenhang mit der Regelung des Benutzungsverhältnisses. Insbesondere das Nutzungsentgelt ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.
Gelegentlich können mit dem Trinkwasser kleine Feststoffpartikel eingespült werden, die u. Den Korrosionsablauf in den Leitungsanlagen beeinflussen können. Jeder Kunde sollte die möglichen Ursachen von „braunem Wasser“ kennen, denn nicht immer ist der Wasserversorger schuld. Ursache von Verfärbungen des Wassers kann auch die Hausinstallation sein, wie ein verschmutzter Hauswasserfilter, eine nicht richtig funktionierende Enthärtungsanlage, falsches Installationsmaterial oder eine mangelnde Wartung der Warmwasseranlagen. Calcium ist ein wichtiger Baustoff für unsere Knochen und Zähne (der Erwachsene benötigt etwa 800 mg pro Tag). Unentbehrlich ist Calcium darüber hinaus für die Blutgerinnung.
Schlecht gewartete und/oder verlegte Trinkwasser-Installationen, nicht/ unzureichend durchflossene Leitungssysteme können das Legionellenwachstum beschleunigen. Entschließt man sich dennoch zum Einbau einer Enthärtungsanlage, sollte diese nur für die Warmwasserinstallation verwendet werden. Die Geräte sollten das DVGW- Prüfzeichen besitzen und ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma sollte abgeschlossen werden. Auch Trinkwasser sollte frisch sein und unterliegt einer Qualitätsbeeinträchtigung, wie andere Lebensmittel auch. Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern.
Die Gemeinden sind insoweit ermächtigt, diese der Gesundheit dienenden Aufgaben und den Fernwärmebezug auf dem Gemeindegebiet zu monopolisieren und damit den Wettbewerb auszuschalten. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen werden in der Regel Benutzungsgebühren verlangt. Die Notwendigkeit, die Gemeindebürger zur Benutzung gemeindlicher Anstalten anzuhalten, liegt darin begründet, dass viele gemeindliche Einrichtungen nur in dieser Weise kostendeckend und auslastungsgerecht betrieben werden können. Die Gemeinden erheben für einen eventuell anfallenden Erschließungsaufwand bei einem Anschluss an eine öffentliche Einrichtung Beiträge. Ein Anschlusszwang besteht vor allem bei leitungsgebundenen Einrichtungen (Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Fernwärme). Unternehmen werden als Eigenbetriebe oder durch die Bildung von Zweckverbänden geführt.